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AGBs

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Fecht Hydraulik & Maschinen-Service GmbH, Ortsstraße 5, 78357 Mühlingen-Schwackenreute

    
1.0.     Geltungsbereich

1.1     Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2      Soweit der Vertragspartner nicht Kaufmann ist und der Vertrag nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gelten die besonderen Regelungen in Ziffer 10.

2.0.     Angebote

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden.
2.2     An von uns erstellten Ausarbeitungen, Angeboten und Zeichnungen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben.
2.3     Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4     Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.0.     Preise

3.1     Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2     Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager Mühlingen-Schwackenreute einschließlich normaler Verpackung.
3.3     Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4.0.     Zahlungsbedingungen

4.1     Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungen unserer Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Skonto wird auf Porto und Verpackungskosten und auf Rechnungen unter 50,00 DM (ohne Porto und Verpackung) nicht gewährt.
4.2     Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.3     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme eines Wechsels bedarf besonderer Vereinbarung. Schecks, Wechsel u.a. Wertpapiere werden in jedem Fall nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner entgegengenommen. Diese Kosten hat der Vertragspartner bei Wechselhingabe nach unserer Berechnung in bar zu vergüten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks und für die rechtzeitige Erhebung des Protestes.
4.4     Wird die Rechnung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Zahlungsfrist beglichen, sind wir berechtigt, für die Zeit nach Fristablauf Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschalen Schadensersatz, zu verlangen. Sie sind dann geringer anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
4.5     Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.6     Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4.7     Bei Teillieferung steht uns das Recht zu, Teilzahlungen zu verlangen.

5.0.     Lieferbedingungen

5.1     Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5.2     Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
5.3     Alle Angaben über Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich feste Liefertermine vereinbart werden. Schadensersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt am Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen, insbesondere nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Anderenfalls wird sie angemessen verlängert.
5.4     Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.5     Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
5.6     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.7     Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
 5.8     Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.9     Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

6.0     Gewährleistung

6.1     Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an.
6.2     Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifkationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6.3     Der Besteller muß Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
6.4     Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner     Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen
6.5     Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.6     Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6.7     Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

7.0     Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags-abschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

8.0.     Eigentumsvorbehalt

8.1     Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufpreises zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
8.2     Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 8.1 gilt auch für Forderungen, die wir aus unserer laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche, mit dem gelieferten Gegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat.
8.3     Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
8.4     Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden uns bereits jetzt abgetreten. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gem. Ziffer 8.3 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung der Vorbehaltsware.
8.5     Der Vertragspartner ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr, jedoch nur vor Eintritt des Verzuges berechtigt. Dies gilt nur mit der Maßgabe, daß er einem Erwerber des jeweiligen Gegenstandes einen diesen Bedingungen entsprechenden gleichartigen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auferlegt und daß die Forderung aus der Veräußerung gem. Ziffer 8.3 auf uns übergeht.
8.6     Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vertragspartner die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Der Widerruf gilt ohne weiteres als erfolgt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.
8.7     Der Besteller ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
8.8     Von einer Pfändung oder einer anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- oder Forderungsrechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren, insbesondere die beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an den Waren oder Forderungen zu verständigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Vertragspartner ohne unsere Einwilligung untersagt.
8.9     Wir sind berechtigt, die aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Rechte geltend zu machen, sobald der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt aber nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Auch sind wir dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
8.10     Wir verpflichten uns, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung übersteigt.

9.0.     Erfüllung und Gerichtsstand

9.1     Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
9.2     Erfüllungsort für alle sich aus einem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Mühlingen-Schwackenreute.
9.3     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem von uns abgeschlossenen Vertrag ist - auch im Wechsel- und Scheckprozeß, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes - ausschließlich Ravensburg.

10.0.     Besondere Bestimmungen für Nichtkaufleute

Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so

1.     sind Preisänderungen gemäß Ziff. 3.3. zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

2.     entfällt Ziffer 6.3;

3.     entfällt Ziffer 7.2;

4.     entfällt Ziff. 8.2.;

5.     wird Ziff. 8.8. durch folgende Bestimmung ersetzt:

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf unsere Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware ist gemäß § 12 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

6.     entfällt Ziffer 9.3

11.0.     Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen im nachhinein aufgrund neuerer Rechtsprechung unwirksam werden, behalten sich die Verwender ein dahingehendes Bestimmungsrecht vor, die dann unwirksame AGB-Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der nicht validierten Klausel intendierten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.
 
   

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